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Groß in großen Klassen! – Wir sind die Fahrschule für Berufskraftfahrer
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Berufskraftfahrer

Sie sind Berufskraftfahrer (BKF) im Personenverkehr oder im Güterverkehr? Hier finden Sie Informationen zu den beiden Themenbereichen Grundqualifikation und Weiterbildung für BKF. Wie sind Sie davon betroffen? Dazu zunächst ein paar allgemeine Erklärungen.

Eine Übersicht zu unseren Leistungen und aktuellen Kursangeboten im BKF-Bereich finden Sie auch zum Download in unserem Servicebereich.
 
 Berufskraftfahrer im Personenverkehr  Berufskraftfahrer im Güterverkehr

Grundqualifikation – Wussten Sie schon?

Das Berufsbild eines Lkw- bzw. Busfahrers wird nicht nur durch den Erwerb des Führerscheins erreicht, sondern bedarf einer weiterführenden Ausbildung und Qualifizierung im Rahmen des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes (BKrFQG). Alle* Fahrer die Kraftfahrzeuge führen, für die eine Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D, DE, C1, C1E, C oder CE erforderlich ist, müssen zusätzlich zur entsprechenden Fahrerlaubnis eine Zusatzqualifikation erwerben. Dies ist nicht nötig, wenn sie die Fahrerlaubnis vor den Stichtagen 10.09.2008 (D1 oder D) oder 10.09.2009 (C1 oder C) erworben haben.

Diese sogenannte Grundqualifikation lässt sich über 3 Wege erreichen:

  • Beschleunigte Grundqualifiktion
    140-stündiger Lehrgang und anschließend 90-minütige schriftliche Prüfung vor der Industrie- und Handelskammer (Bei Umstieg von Lkw auf Bus oder umgekehrt reduziert sich die Lehrgangszeit auf 35 Stunden und die Prüfungszeit auf 45 Minuten). Mehr dazu unter Qualifikation.
  • Grundqualifikation
    7-stündige Prüfung vor der IHK. Hier ist keine Vorbereitung vorgeschrieben.
  • 3-jährige Ausbildung
    in den Lehrberufen Berufskraftfahrer (BKF) oder Fachkraft im Fahrbetrieb

Das Mindestalter für die verschiedenen Fahrerlaubnisklassen beträgt:

Fahrerlaubnis-klasse Beschleunigte Grundqualifikation Grundqualifikation Berufsausbildung
C1 und C1E 18 Jahre 18 Jahre 18 Jahre
C und CE 21 Jahre 18 Jahre 18 Jahre
D1 und D1E 21 Jahre 18 Jahre 18 Jahre
D und DE Linienlänge bis 50 km:
21 Jahre
Linienlänge bis 50 km:
18 Jahre
Linienlänge bis 50 km:
18 Jahre
Linienlänge über 50 km und Gelegenheitsverkehr:
23 Jahre
Linienlänge über 50 km und Gelegenheitsverkehr:
21 Jahre
Linienlänge über 50 km und Gelegenheitsverkehr:
20 Jahre
 

Weiterbildung – damit Sie immer auf dem neuesten Stand sind!

Unabhängig davon sind alle* Fahrer, egal wann sie die Fahrerlaubnis erworben haben, dazu verpflichtet im 5-Jahres-Rhythmus eine 5-tägige Weiterbildung zu besuchen. Wer dieser Verpflichtung nicht nachkommt verliert seinen Status gewerblich fahren zu dürfen. 

Die Weiterbildung erfolgt in Lehrgängen mit 35 Unterrichtsstunden zu je 60 Minuten und kann in einer Ausbildungseinheit oder alternativ in 5 Modulen zu je sieben Stunden bei anerkannten Ausbildungsstätten, wie der Fahrschule Groß, erworben werden.
 

Fahrer im gewerblichen Güterkraftverkehr, die gleichzeitig auch im Personenverkehr tätig sind, müssen innerhalb von 5 Jahren nur eine 35-stündige Weiterbildung absolvieren, entweder für den Bereich Güterkraftverkehr oder alternativ Personenverkehr.

Diese Weiterbildung wird mit der Schlüsselzahl 95 im Führerschein eingetragen. Mehr dazu unter Weiterbildung. Gerne senden wir Ihnen hierzu auch unsere kostenlose Informations-Broschüre für Berufskraftfahrer.
 

* Näheres dazu beschreibt unsere Infobox "Berufskraftfahrer. Wer ist betroffen?" in der rechten Spalte.
cr_bkf_definition



Welche BKF sind betroffen?
Betrofffen sind alle Führer von Kfz der Klassen C, C1, D und D1. Davon ausgenommen sind Fahrten mit:
Kraftfahrzeugen, deren zulässige Höchstgeschwindigkeit 45 km/h nicht überschreitet
Kraftfahrzeugen, die von der Bundeswehr, der Truppe und des zivilen Gefolges der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, den Polizeien des Bundes und der Länder, dem Zolldienst, sowie dem Zivil- und Katastrophenschutz und der Feuerwehr eingesetzt werden oder ihren Weisungen unterliegen
Kraftfahrzeugen, die zur Notfallrettung von den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten eingesetzt werden
Kraftfahrzeugen, die a) zum Zwecke der technischen Entwicklung oder zu Reparatur- und Wartungszwecken oder zur technischen Untersuchung Prüfungen unterzogen werden, oder b) in Wahrnehmung von Aufgaben, die den Sachverständigen oder Prüfern im Sinne des § 1 des Kraftfahrsachverständigengesetzes oder der Anlage VIII b der StVZO übertragen sind, eingesetzt werden, oder c) neu oder umgebaut und noch nicht in Betrieb genommen sind
Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer oder die Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt

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